Ortsgericht & Schiedsamt

Das Ortsgericht


Das Ortsgericht ist der Partner für viele persönliche Angelegenheiten.

Ortsgerichte geben Bürgern und Gerichten Hilfestellung und tragen dazu bei, Kosten zu sparen. Deshalb rät der Hessische Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten:

Wenden Sie sich bei Beglaubigungen, Nachlasssicherungen und Schätzungen an Ihr Ortsgericht.

Folgende Dienstleistungen gehören zu den Aufgaben der Ortsgerichte in Hessen

  • Beglaubigungen von Unterschriften und Kopien

zum Beispiel Löschungsbewilligungen für die Aufhebung einer Hypothek oder Grundschuld, oder die Beglaubigung von Zeugnissen

  • Aufstellung von Nachlassinventaren und Durchführung von Nachlasssicherungen

Nicht selten müssen Ortsgerichte Nachlässe sichern und Wohnungen versiegeln, wenn die Gefahr besteht, dass ein „Möchtegern-Erbe“ die Wohnung ausräumt. Sind keine Angehörigen vorhanden, so stellt das Ortsgericht Wertsachen sicher, bringt Tiere beim Nachbarn oder im Tierheim unter und wirkt schließlich bei der Auflösung des Hausstandes mit.

  • Das Ortsgericht führt Schätzungen durch

Eine vielgenutzte Dienstleistung der Ortsgerichte besteht darin, den Wert bebauter und unbebauter Grundstücke zu schätzen. Die Ortsgerichte schätzen auch den Wert beweglicher Sachen und den von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind. In diesen Fällen ermitteln die Ortsgerichte die Höhe eingetretener Schäden.

Jedes Ortsgericht hat mindestens fünf Mitglieder und besteht aus der Ortsgerichtsvorsteherin oder dem Ortsgerichtsvorsteher und den Ortsgerichtsschöffen. Die Besetzung des Ortsgerichtes richtet sich jeweils danach, um welches Dienstgeschäft es sich handelt. Viele Angelegenheiten kann aber der Ortsgerichtsvorsteher selbst erledigen.

Das Schiedsamt

Das gemeindliche Schiedswesen in Deutschland dient der Beilegung weniger bedeutsamer strafrechtlicher und zivilrechtlicher Angelegenheiten.

Die betreffenden Einrichtungen werden Schiedsämter genannt und fungieren in der Regel sowohl als Vergleichsbehörden im Sinne der Straf- und als auch als Gütestellen im Sinne der Zivilprozessordnung. Die ehrenamtlich tätigen Schlichter werden als Schiedspersonen oder – in Sachsen – als Friedensrichter bezeichnet, das Verfahren als Schlichtungsverfahren.

Etymologisch gehen die Bildungen mit Schieds- auf das Verb scheiden in der Bedeutung ‚trennen‘ zurück. Sachlich ist das gemeindliche Schiedswesen von der privaten Schiedsgerichtsbarkeit bzw. dem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterscheiden, ebenso von privaten Schlichtungsstellen und dem staatlichen Güterichter.