Internationalen Führerschein beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Für befristete Aufenthalte in bestimmten Ländern außerhalb der EU/ dem EWR benötigen Sie einen internationalen Führerschein. Der internationale Führerschein ist nur eine Übersetzung des nationalen Führerscheines und daher auch nur in Verbindung mit diesem gültig.

  • Teaser

    In bestimmten Ländern benötigen Sie zusätzlich zu Ihrem EU-Führerschein einen internationalen Führerschein.

  • Voraussetzungen

    • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
    • Sie sind im Besitz eines EU-Kartenführerscheins
    • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass, ggf. mit Meldebescheinigung
    • gültiger EU- Führerschein
    • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild nach der PassV (45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme)
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Gebührennummern 207 und 126.2).

  • Rechtsgrundlage

    §§ 25a und 25b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

    Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

  • Was sollte ich noch wissen?

    Der Internationale Führerschein ist nur befristet gültig.

  • Kurztext

    • Führerschein Ausstellung Internationaler Führerschein
    • für befristete Auslandsaufenthalte in bestimmten Ländern (außerhalb der EU/dem EWR)
    • der internationale Führerschein ist nur in Verbindung mit der EU- Fahrerlaubnis gültig
    • ein Papierführerschein muss vor Ausstellung des internationalen Führerscheines in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden
    • beim internationalen Führerscheine gibt es in zwei Ausfertigungen
    • Internationaler Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 "Pariser Abkommen" (Anlage 8c zu § 25b Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung), Gültigkeitsdauer beträgt 1 Jahr
    • Internationaler Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 "Wiener Abkommen" (Anlage 8d zu § 25b Absatz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung), die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre
    • Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheines hinausgehen
    • zuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)
  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem / der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

Zuständige Abteilungen